
Drahtglas als Überkopfverglasung

Ist Drahtglas als Überkopfverglasung zulässig? Diese spannende Frage haben wir den Flachglas-MarkenKreis gestellt.
Lt. den Abschnitten 5.1, 5.6 und 7.1 bis 7.4 der DIN 18008 – 2: 2010 – 2012 ist die Verwendung von Drahtglas als Horizontal – bzw. Überkopfverglasung zulässig, sofern:
- die Stützweite in Haupttragrichtung 700 mm nicht überschreitet
- der Glaseinstand mindestens 15 mm beträgt
- die Kanten nicht ständig der Feuchtigkeit ausgesetzt sind, bzw. diese abtrocknen kann
- der Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchtauglichkeit gelingt.
Mit Stützweite in Hauptrichtung ist gemeint, dass bei einem rechteckigen Format und
- bei vierseitig linienförmiger Lagerung die kurze Glaskante nicht länger als 700 mm ist, bzw.
- bei drei – bzw. zweiseitig linienförmiger Lagerung die Länge der umgelagerten Glaskante / n 700 mm nicht überschreitet.
Erfahrungsgemäß gelingen die Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit bei 700 mm Stützweite und zweiseitig linienförmiger Lagerung bereits bei geringer Schneelast (ab ca. O.55 KN / qm), bzw. bei geringer Windlast (ab ca. 1.1 KN / am ) kaum mehr (Tragwerksplaner / Glasstatiker befragen, siehe unverbindliche Liste).
http://www.niedersachsen.de/download/93781/NDS._MBI._Nr.4_a_2015_Anlageband.pdf
Seite 113 bis 209 (= PDF Seite 115 bis 211). Die oben notierten Norm – Abschnitte finden Sie darin auf Seite 131 und 132 (= PDF Seite 133 bis 134).
Hinweis:Das oben gesagte wird auch nach zukünftiger DIN 18008 gelten. D.h. Drahtglas wird unter den o.g. Randbedingungen auch auf absehbare Zeit noch zulässig sein.
Quelle: Flachglas MarkenKreis GmbH